Rechtstracker.at

Art. 2 § 18

Fassungen
21.01.1948 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 20/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 1821.01.194830.06.1999 BGBl. Nr. 20/1948 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

21.01.1948BGBl. Nr. 20/1948

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 18, Ausübung der Funktion.

Die Tätigkeit der Kammerfunktionäre und der Mitglieder der Ausschüsse ist ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag auszuüben. Die Kammerfunktionäre und Ausschußmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Berichte auszuarbeiten. Die Kammerfunktionäre sind verpflichtet, ihre Wahl in Ausschüsse anzunehmen. Die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen werden in der Art und in dem Ausmaß vergütet, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042142

Alte Dokumentnummer

N3194821320L